Lernfeld 6

Konflikte

Jana Maria Kössel – 2.10.2022

Manchmal haben Angestellte und Chefs unterschiedliche Erwartungen, die nicht immer erfüllt werden.

Bevor etwas Unüberlegtes gesagt wird, sollte man immer erst mal zur Ruhe kommen und sich folgende Punkte überlegen...

Ist man selbst im Recht und war es wirklich so schlimm? Manchmal überreagiert man oder es kommen noch andere Faktoren dazu.

Kommt es öfters vor oder war es vielleicht nur ein einmaliger Fehler?

Wie reagiert man am besten? Was kann zur Konfliktlösung gesagt werden und wann ist der richtige Zeitpunkt?

Bei Problemen in der Schule oder mit dem Ausbildungsvertrag können die Beratungslehrer hinzugezogen werden.

Rühren die Probleme eher von privater oder sozialer Seite, kann man sich auch an die Schulsozialarbeiter wenden.

In der Praxis kann beispielsweise mit den Kollegen oder Chefs gesprochen werden, um eine Lösung zu finden.

Kommt man zu keiner Einigung, können die jeweiligen ZBV oder LZK mit Ausbildungsberatern zur Konfliktlösung hinzugezogen werden.

Muss man beispielsweise täglich mehrere Stunden ohne Pause durcharbeiten, kann das Gewerbeaufsichtsamt informiert werden. Diese kümmern sich um die Einhaltung des Arbeitsschutzes.

Kann sich ein Streit nicht durch diese Stellen lösen, ist der letzte Schritt das Arbeitsgericht.

Vor dem Arbeitsgericht werden alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt.

Vorher muss aber ein außergerichtliches Vorverfahren (Güteverhandlung) versucht werden. Hier wird versucht, den Streit ohne Gericht zu regeln.

Erst dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung mit Richterurteil. Ist der Kläger oder Beklagte (Gegner) damit nicht zufrieden, kann man in die nächsthöhere Instanz gehen.

Bis zu 1. Instanz muss jeder die Kosten für Anwalt & Gericht selbst bezahlen. Erst ab der 2. Instanz muss der Verlierer die Kosten tragen.

Vor dem Landesarbeitsgericht wird die Verhandlung mit neuen Beweisen geführt und es gibt ein neues Urteil.

Bei einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wird nur noch über Verfahrensfragen (keine neuen Beweise) verhandelt.

Übrigens gilt bei einer Kündigungsschutzklage: es muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt geklagt werden, sonst gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt.