Lernfeld 6

Behandlungsvertrag

Jana Maria Kössel – 24.4.2022

Ein Behandlungsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages. Der Arzt muss mit größter Sorgfalt behandeln, schuldet aber keinen Heilungserfolg.

Damit ein Behandlungvertrag abgeschlossen werden kann, müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.

Meistens kommt der Vertrag mündlich oder durch schlüssiges (= konkludentes) Handeln zustande. z.B.: der Patient setzt sich auf den Stuhl und es wird mit der Untersuchung begonnen.

Sobald Kosten anfallen (z.B. bei Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen..), sollte der Behandlungsvertrag schriftlich gemacht werden. Im Zweifelsfall gilt das Dokument als Nachweis.

Bei Minderjährigen muss vor der Behandlung immer die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) eingeholt werden.

Der Behandlungsvertrag bringt für Patient und Zahnarzt Pflichten mit sich...

Pflichten des Patienten: an der Behandlung mitwirken, bezahlen des abgesprochenen Betrages, vorlegen der Gesundheitskarte (bei GKV-Patienten)

Pflichten des Zahnarztes: Behandlung nach Regeln der zahnärztlichen Kunst, Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Meldepflicht, Aufbewahrungspflicht, Dokumentationspflicht

Der Behandlungsvertrag ist in den meisten Fällen abgeschlossen, wenn die Behandlung vorbei ist.

Er kann auch beendet werden, wenn ein Facharzt (z.B. Chirurgie) benötigt wird oder das Vertrauensverhältnis gestört wurde (egal von welcher Seite).