Lernfeld 6

Aufklärungspflicht

Jana Maria Kössel – 6.11.2020

Die Aufklärungspflicht bedeutet, dass der Zahnarzt den Patienten über folgendes informieren muss...

Risiken: welche unerwünschten Nebenwirkungen können auftreten (z.B. eröffnete Kieferhöhle bei der Extraktion)?

Kosten: wie hoch ist der Eigenanteil für die Behandlung?

Art & Ablauf der Behandlung: was wird bei der Behandlung gemacht?

Verhalten nach der Behandlung: z.B. nach einer Extraktion sollte gekühlt werden, keine Anstrengung..

Alternativen: welche Möglichkeiten gibt es noch (z.B. Behandlung einer Karies mit Zement oder Inlay)?

Die Aufklärung muss immer der Zahnarzt selbst in einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten machen.

Es muss vor der Behandlung geschehen, damit der Patient noch die Möglichkeit hat darüber nachzudenken.

Wie viel früher und in welchem Umfang aufgeklärt werden muss, hängt von 2 Faktoren ab...

Wie gut versteht der Patient den Sachverhalt (spricht er die Sprache und versteht er die Fachwörter)? Es muss sichergestellt werden, dass der Patient weiß um was es geht!

Wie dringend ist der Eingriff? Je umfangreicher und weniger notwendig, desto früher und intensiver muss die Aufklärung sein.

Eine mündliche Aufklärung ist ausreichend. Mit einer zusätzlichen Unterschrift hat man aber im Zweifelsfall einen Nachweis.

Der Patient kann die Einwilligung zur Behandlung immer zurücknehmen. Würde der Zahnarzt trotzdem behandeln, wäre das Körperverletzung bzw. ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Bei Kindern unter 14 Jahren müssen beide Eltern einwilligen, dass die Behandlung durchgeführt werden darf.

Bei sogenannten Routinefällen des Alltags (kleinere Sachen wie Versiegelung, Füllung etc.) reicht es, wenn nur das Elternteil einwilligt, welches gerade dabei ist.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren müssen eigentlich auch die Eltern einwilligen. Eine Ausnahme ist, wenn der Jugendliche ein genügendes Verständnis aufweist, um die Auswirkungen der Behandlung zu verstehen.

Muss schnell gehandelt werden um Leben zu retten, muss man keine Einwilligung einholen.

Würde man im Fall von Lebensgefahr nicht handeln, wäre das unterlassene Hilfeleistung.