Lernfeld 6

Rechtsbeziehungen

Jana Maria Kössel – 11.8.2020

Es gibt verschiedene Arten von Verträgen...

Dienstvertrag:

Eine Leistung soll für eine Vergütung erbracht werden. Hat die Leistung keinen Erfolg (z.B. Entzündung geht durch Behandlung nicht weg), muss trotzdem bezahlt werden.

Der Behandlungsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages. Weitere Beispiele sind der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag.

Notfallbehandlung (Geschäftsführung ohne Auftrag):

Es besteht ein Notfall und schnelle Hilfe ist notwendig, um Lebensgefahr abzuwenden.

Hier wird nur der mutmaßliche Wille berücksichtigt (man geht davon aus, dass der Patient die Behandlung möchte).

Werkvertrag:

Anders als beim Dienstvertrag muss ein Erfolg für die Bezahlung erreicht werden.

Beispielsweise muss ein Zahntechniker eine einwandfreie Krone liefern, ansonsten muss nicht dafür bezahlt werden.

Damit ein Vertrag zustande kommt, muss eine Willenserklärung vorliegen.

Die Willenserklärung muss eindeutig, bewusst und gewollt abgegeben werden. Es muss einem bewusst sein, dass ein Rechtsgeschäft zustande kommt.

Die Willenserklärung muss ausdrücklich erteilt werden. Das geschieht mündlich (z.B. Bestellung in der Wirtschaft), schriftlich (z.B. Ausbildungsvertrag) oder elektronisch (über das Internet).

Sie kann auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln abgegeben werden. Beispielsweise wäre das kaufen am Automaten oder eine Handhebung bei einer Auktion auch eine Willenserklärung.

Man kann außerdem zwischen ein- und zweiseitigen Rechtsgeschäften unterscheiden...

Zweiseitige Rechtsgeschäfte: zwei Personen müssen eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Das ist bei allen Verträgen (Kauf-, Ausbildungsvertrag..) der Fall.

Einseitige Rechtsgeschäfte: nur eine Willenserklärung ist notwendig.

Sie können empfangsbedürftig sein, die Willenserklärung ist dann erst mit Empfang gültig. Dies ist beispielsweise bei Kündigungen oder Mahnungen der Fall.

Testamente müssen dagegen nicht erst jemanden zugestellt werden. Dieses Rechtsgeschäft ist nicht empfangsbedürftig.

Bei den meisten Verträgen gilt die Formfreiheit. Es ist nicht vorgeschrieben wie (Form), was (Inhalt), ob (Abschluss) und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird.

Gibt es im Gegensatz dazu einen Formzwang, muss man sich an die vorgeschriebene Form halten. Sonst könnte der Vertrag für nichtig erklärt werden.

Es wird beim Formzwang zwischen Schriftform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung unterschieden...

Schriftform: die Beteiligten müssen mit ihrer eigenen Unterschrift unterschreiben (z.B. Ausbildungsvertrag, Kündigung, Bürgschaft).

Notarielle Beurkundung: ein Notar hält die Willenserklärungen schriftlich fest. Es werden Inhalt & Unterschriften beurkundet (z.B. Ehevertrag, Immobilienkauf, Schenkungsversprechen).

Öffentliche Beurkundung: die Unterschriften werden von einem Notar beglaubigt (z.B. Eintragung eines Vereines in das Vereinsregister).