Lernfeld 6

Schweigepflicht

Jana Maria Kössel – 24.4.2022

Patienteninformationen dürfen von niemanden einfach so weitergegeben werden.

Die Schweigepflicht gilt nicht nur für medizinische, sondern auch für persönliche oder berufliche Informationen (eigentlich alles was der Patient sagt oder im Zimmer passiert).

Die Pflicht endet niemals (auch nicht mit dem Tod des Patienten) und muss jedem gegenüber gewahrt werden. Auch der Familie oder nicht beteiligten Kollegen darf nichts erzählt werden.

Ein paar Ausnahmen gibt es aber...

Entbindungserklärung: mit einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt der Patient die Weitergabe der Daten (z.B. die Leistungen an die Abrechnungsfirma).

Mutmaßliche Einwilligung: der Patient kann keine Einwilligung geben (z.B. er liegt im Koma), man geht aber davon aus, dass es seinen Interessen entspricht.

Verhinderung einer Straftat: wenn eine Straftat durch Bruch der Schweigepflicht verhindert werden könnte (z.B. Patient erzählt, dass er gleich jemanden erschießen möchte).

Schutz eines höheren Rechtsguts: beispielsweise wenn verhindert werden könnte, dass ein Kind weiter von den Eltern geschlagen wird.

Meldepflichtige Krankheiten: manche Erkrankungen müssen den öffentlichen Behörden gemeldet werden.

Sollte man Informationen weitergeben, welche nicht unter die Ausnahmen fallen, könnte es zu folgenden Konsequenzen führen...

Zivilrechtlich (Ansprüche des Patienten gegen die Praxis): Schadensersatz, Schmerzensgeld

Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Zahnarzt gegen ZFA): Abmahnung, Kündigung

Strafrechtliche Konsequenzen (Staat gegen Angeklagten): Geldstrafe, Freiheitsstrafe

Die Wahrung der Schweigepflicht wird in verschiedenen Verträgen / Büchern geregelt: Ausbildungs- / Arbeitsvertrag, Behandlungsvertrag, Strafgesetzbuch, Berufsordnung