Sozialkunde

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jana Maria Kössel – 2.4.2023

Jugendliche sind noch im Wachstum und weniger widerstandsfähig. Um sie besonders zu schützen, gelten für sie teilweise andere Bestimmungen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle zwischen dem 16. und noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr.

Kinder die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Es gibt allerdings Ausnahmen zur Beschäftigung im geringen Umfang.

Folgende Regelungen sollte man kennen...

Arbeitszeit: in der Regel 8 Stunden (Ausnahme: 8,5h) täglich und 40 Stunden wöchentlich.

Pausen: zwischen 4,5-6h: 30 min und zwischen 6,5-8h: 60min.

Arbeiten in der Nacht, an Sonn- & Feiertagen ist verboten.

Für Samstage und Sonntage gibt es allerdings auch Ausnahmen (z.B. ärztlicher Notdienst).

Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit (arbeitsfreie Zeit) liegen.

Freistellung für die Berufsschule: für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss man freigestellt werden. Ein ganzer Berufsschultag entspricht einem vollen Arbeitstag.

Freistellung von Prüfungen: am Tag einer Prüfung und einen Tag vor der Abschlussprüfung muss der Arbeitgeber einen freistellen.

Beschäftigungszeiten: in der Regel dürfen Jugendliche nur von 6-20 Uhr arbeiten. In manchen Berufen (z.B. Bäcker) gibt es allerdings Ausnahmen.

Urlaub: noch nicht 16 jährige bekommen 30 Werktage, noch nicht 17 jährige 27 Werktage, noch nicht 18 jährige 25 Werktage.

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird immer das Alter zu Beginn des Kalenderjahres berücksichtigt.

Man muss immer darauf achten, ob nach Werk- oder Arbeitstagen gefragt wird. 1 Woche hat 6 Werktage, aber in der Regel nur 5 Arbeitstage. Bei 25 Werktagen sind das also nur 20 Arbeitstage.

Gefährliche Arbeiten und Akkordarbeit (tempoabhängig): diese Arbeiten sind grundsätzlich verboten.

Gefahrenschutz: vor dem Ausbildungsbeginn muss eine ärztliche Erstuntersuchung erfolgen. Innerhalb des ersten Jahres muss die 1. Nachuntersuchung folgen.

Folgt die Nachuntersuchung nicht, darf der Arbeitgeber 14 Monate nach Ausbildungsbeginn den Auszubildenden nicht weiter beschäftigen.

Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.