Sozialkunde

Mutterschutzgesetz

Jana Maria Kössel – 2.4.2023

Das Mutterschutzgesetz ist für alle Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis (also Arbeitnehmer) sind.

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss man dem Arbeitgeber dies und den errechneten Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber muss dann das Gewerbeaufsichtsamt informieren.

Untersuchungen: der Arbeitgeber muss die Mutter für Untersuchungen (während der Schwangerschaft / Mutterschaft) freistellen.

Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Früh- / Mehrlingsgeburt) darf die Mutter nicht arbeiten.

Bei Frühgeburten wird die Zeit, welche vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde, einfach hinten dran gehängt.

6 Wochen vor der Geburt kann freiwillig weiter gearbeitet werden, wenn die Mutter das ausdrücklich möchte. In den 8 Wochen nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot!

Gefährliche Arbeiten beziehungsweise Arbeiten mit schädlichen Stoffen oder Strahlen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. ZFA´s dürfen nicht mehr assistieren.

Arbeitszeiten: Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5h täglich (90h in der Doppelwoche) beziehungsweise unter 18 Jahren nicht mehr als 8h täglich (80h in der Doppelwoche) arbeiten.

An Sonn- & Feiertagen darf nur im Ausnahmefall gearbeitet werden.

Schwangere dürfen nur zwischen 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. In Ausnahmefällen ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr möglich.

Stillzeit: bis 12 Monate nach der Geburt muss der Arbeitgeber 2x täglich 30 min oder 1x täglich 60 min Pause zum stillen gewähren.

Mutterschaftsgeld: das Mutterschaftsgeld wird in der Regel während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) bezahlt.

Kündigungsschutz: während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung darf der Mutter nicht gekündigt werden.

Wusste der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, muss diese innerhalb von 2 Wochen bekannt geben werden. Nur dann ist die Kündigung ungültig.

Die werdende Mutter kann ohne Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.

Aufsicht: das Gewerbeaufsichtsamt hat die Aufsicht über die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes.

Die Elternzeit kann von Müttern und Vätern gleichermaßen genommen werden.

Voraussetzung ist, dass das Kind im selben Haushalt lebt, die Betreuung überwiegend bei dem Elternteil liegt und das man in Deutschland lebt.

Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres genommen werden. Bis zu 24 Monate können aber auch, nach Absprache mit dem Arbeitgeber, bis zum 8. Geburtstag übertragen werden.

Der Arbeitgeber darf ab der Anmeldung und bis zum Ende der Elternzeit nicht kündigen.

Möchte der Arbeitnehmer kündigen, hat dieser eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Übrigens: hat man innerhalb von 3 Wochen nicht gegen eine unrechtmäßige Kündigung geklagt, ist diese wirksam.