Sozialkunde

Arbeitsschutzgesetz

Jana Maria Kössel – 2.4.2023

In Deutschland gilt die Berufsfreiheit. Man darf den Beruf, Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei wählen.

Die Berufsfreiheit kann allerdings eingeschränkt werden, wenn die Grundrechte anderer oder die Interessen der Gemeinschaft gefährdet sind. Bsp.: Kinderschänder darf kein Kindergärtner werden.

Berufsfreiheit bedeutet nicht, dass man jeden Arbeitsplatz bekommt. Man darf sich überall bewerben, der Arbeitgeber muss einen den Job aber nicht geben.

Arbeitsschutzgesetze sollen die Schwächeren in unserer Gesellschaft schützen (z.B. vor Ausbeutung, Betriebsgefahren oder gesundheitlichen Schädigungen).

Dazu gehören beispielsweise das Jugendarbeitsschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz oder Mutterschutzgesetz.

Beim Arbeitszeitgesetz wird festgelegt, wie lange man arbeiten darf. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Pausen.

Arbeitszeit: regelmäßig nicht mehr als 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden.

Überstunden müssen innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden.

Pausen: Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern. Ab 6,5-8 h gibt es insgesamt 30 min und bei 10 h Arbeitszeit 45 min.

Ruhezeit: zwischen zwei Arbeitsschichten müssen mindestens 11 Stunden liegen.

Sonn- & Feiertage: es darf nicht länger als 10 Stunden gearbeitet werden. Die Zeit ist innerhalb der nächsten 2 Wochen mit Freizeit auszugleichen.

Nachtarbeit: wenn zwischen 23.00 und 6.00 Uhr mindestens 2 Stunden gearbeitet wurde.

Wer arbeitet, hat auch Anspruch auf Urlaub! Ein paar Regelungen, die man kennen sollte...

Arbeitet man 5 Tage in der Woche, beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage (Montag - Samstag) beziehungsweise 20 Arbeitstage.

Bei einem neuen Arbeitsverhältnis hat man erst nach 6 Monaten (= Wartezeit) Anspruch auf den vollen Urlaub.

In den ersten 6 Monaten darf nur der Urlaub genommen werden, welcher schon "erarbeitet" wurde. Also pro gearbeiteten Monat 1/12 des Jahresurlaubs.

Wurde der Urlaub bei einem früheren Arbeitgeber schon für das Kalenderjahr aufgebraucht, hat man beim neuen keinen Anspruch mehr.

Der Urlaub sollte möglichst im laufenden Jahr genommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann er auch im folgenden Jahr bis spätestens zum 31.03 genommen werden.

Während des Urlaubs darf nicht gearbeitet werden (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber). Urlaub dient ausschließlich zur Erholung.

Wird man während des Urlaubs krank, muss der Arbeitgeber sofort informiert und ein Attest vorgelegt werden. Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.