Lernfeld 6

Anfechtbarkeit & Nichtigkeit

Jana Maria Kössel – 24.4.2022

Ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, kann es im Nachhinein für ungültig erklärt werden.

Beispiele dafür...

Irrtum: z.B. es wurde eine falsche Anzahl bestellt (100 anstatt 10).

Arglistige Täuschung: z.B. der Verkäufer wusste von einem Schaden, hat es aber mit Absicht verschwiegen.

Drohung: z.B. es wird gedroht, dass der Job gekündigt wird, wenn man etwas nicht kauft.

Falsche Übermittlung: z.B. ein Blinder gibt aus versehen einen 100€ anstatt 10€ Schein als Wechselgeld raus.

Rechtsgeschäfte die durch Täuschung oder Drohung zustande gekommen sind, müssen innerhalb von einem Jahr angefochten werden.

Ansonsten gilt: sofort nach Entdeckung des Fehlers.

Nichtige Rechtsgeschäfte sind schon von Anfang an nicht gültig.

Ein paar Beispiele...

Willenserklärung ist nichtig: z.B. das Rechtsgeschäft wurde von einem noch nicht geschäftsfähigen Kind abgeschlossen.

Scherzgeschäfte: z.B. jemand sagt aus Spaß, dass er die gesamte Praxis kauft.

Verstoß gegen die Formvorschrift: z.B. ein Ehevertrag wird mündlich abgeschlossen.

Verstoß gegen gesetzliche Verbote: z.B. Handel mit verbotenen Produkten wie Drogen.

Verstoß gegen die gute Sitte / Wucher: z.B. Desinfektionsmittel wird für 100€ pro Liter verkauft.

Scheingeschäfte: das Geschäft ist nur vorgetäuscht.

Hierbei sollte man den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz kennen...

Eigentum: man hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache (die Sache gehört einem) und kann darüber verfügen (z.B. verkaufen).

Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache (wer hat die Sache). Die Sache kann zwar genutzt werden, gehört einem aber nicht.

Kauft man eine gestohlene Sache, wird man nicht rechtmäßiger Eigentümer. Man kann über die Sache nicht so verfügen, wie man möchte.