Lernfeld 13

Haftung

Jana Maria Kössel – 31.3.2023

Machen Zahnarzt oder ZFA einen Fehler, durch welchen der Patient geschädigt wird, muss man unterscheiden, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich war...

Vorsätzlich: der Patient wurde absichtlich (man wusste genau was passieren kann) geschädigt.

Fahrlässig: der Patient wurde geschädigt, weil nicht sorgfältig genug (mit genügend Achtsamkeit) behandelt wurde.

Außerdem wird noch zwischen Haftung aus dem Behandlungsvertrag und aus unerlaubter Handlung unterschieden...

Haftung aus dem Behandlungsvertrag:

Der Patient hat der Behandlung eingewilligt. Allerdings hat der Arzt die Arztpflicht verletzt.

Bei der Haftung aus dem Behandlungsvertrag muss der Zahnarzt auch für sein Personal haften.

Haftung aus unerlaubter Handlung:

Der Schaden wurde dem Patienten mutmaßlich (gewollt) hinzugefügt. Es handelt sich um eine Deliktshaftung.

Die Behandlung war nicht abgesprochen und der Patient hat nicht in die Behandlung eingewilligt.

Hat beispielsweise eine ZFA ohne ärztliche Anweisung gehandelt, muss sie auch für ihre eigene Handlung haften.

Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Vor Gericht muss der Kläger (hier der Patient) beweisen, das der Fehler ursächlich für den Schaden war (= Kausalität).

Nur bei groben Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht (z.B. keine Aufklärung, grobe Behandlungsfehler..) kommt es zur Beweislastumkehr und der Zahnarzt muss seine Unschuld beweisen.

Der Zahnarzt muss für seine Handlung haften, wenn folgende Punkte erfüllt werden...

Durch das Verschulden des ZA / ZFA kam es zu einem Schaden am Patienten.

Ein rechtswidriger Schaden ist durch Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aufgetreten.

Kausalität (Ursächlichkeit) ist gegeben. Das Fehlverhalten hat mit Sicherheit zur Schädigung geführt.

Für Sach- & Vermögensschäden hat man 10 Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen (Frist beginnt ab Zeitpunkt der Schädigung).

Bei Gesundheitsschäden hat man sogar 30 Jahre (taggenau) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Entdeckung 3 Jahre Zeit, den Schaden einzufordern.