Lernfeld 9

Lieferungsverzug

Jana Maria Kössel – 10.4.2022

Lieferungsverzug bedeutet, dass der Verkäufer die Ware nicht zur richtigen Zeit, an den richtigen Ort geliefert hat.

Wurde vorher ein fester Liefertermin vereinbart (Fixkauf / Zweckkauf), ist der Verkäufer nach Ablauf des Datums automatisch in Verzug.

Wurde nur ein ungefährer Lieferzeitpunkt (Terminkauf) vereinbart, muss dem Verkäufer eine Mahnung mit einer Nachfrist geschickt werden.

Wurde gar keine Frist vereinbart, ist die Lieferung sofort fällig. Der Verkäufer muss durch eine Mahnung und Setzung einer Nachfrist in Verzug gebracht werden.

Möchte man das Produkt trotz Lieferverzug noch haben, kann man auf sofortige Lieferung bestehen.

Dafür muss die Lieferung auch möglich sein.

Ist beispielsweise die Fabrik abgebrannt (echte Unmöglichkeit) oder die Lieferung unverhältnismäßig teuer / aufwendig geworden, kann der Verkäufer schlecht liefern.

Sollte der Verkäufer Schuld an dem Verzug haben und eine Lieferung möglich sein, kann neben der sofortigen Lieferung auch Schadensersatz verlangt werden.

Für Schadensersatz muss aber auch immer ein Schaden entstanden sein. Ein Beispiel wäre, wenn ein Sterilisator zu spät geliefert wird und für den Zeitraum ein anderer geliehen werden muss.

Möchte man das Produkt nicht mehr haben, kann man auch ganz von dem Vertrag zurücktreten.

Zuvor muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, außer es handelt sich um einen Fix- / Zweckkauf bzw. der Verkäufer verweigert die Lieferung.

Außerdem muss die Lieferung möglich sein. Hat der Verkäufer kein verschulden am Verzug, kann das Recht auch hier nicht geltend gemacht werden.