GOZ - Abrechnung

Untersuchungen & Beratungen

Jana Maria Kössel – 25.11.2020

In der GOZ ist bei einer Untersuchung (0010, Ä5, Ä6) die Beratung (Ä1, Ä3) nicht automatisch dabei.

Zu einer Untersuchung kann eine Beratung kombiniert werden. Allerdings dürfen nie mehrere Untersuchungen oder Beratungen in einer Sitzung abgerechnet werden.

0010: eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

1. nie zusammen mit Ä5 oder Ä6 (mit anderen Untersuchungen)

Ä5: symptombezogene Untersuchung

1. nie zusammen mit anderen Untersuchungen (0010, Ä6) 2. nur einmal je Behandlungsfall

Ä6: vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems (mit Kiefer-, Zahn- und Mundsystem).

1. stomatognathes System: Mundhöhle, Zunge, Kiefergelenke, Zahnstatus 2. nicht zusammen mit 0010, Ä5

Ä1: Beratung (auch fernmündlich)

1. einmal pro Behandlungsfall (als alleinige Leistung so oft wie nötig) 2. der Zahnarzt muss selbst beraten

Ä3: eingehende, länger als 10 Minuten dauernde Beratung

1. Beratung dauert länger als 10 Minuten 2. nur zusammen mit einer Untersuchung oder als alleinige Leistung 3. in der Sitzung darf keine Behandlung erfolgen 4. je Behandlungsfall einmal abrechenbar

Für Leistungen die außerhalb der Sprechstunde, in der Nacht oder Sonn- & Feiertags erbracht werden, gibt es Zuschläge (ÄA - ÄD). Sie dürfen immer nur mit dem einfachen Faktor (1,0) abgerechnet werden!

ÄA: Zuschlag für Leistungen die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden

1. nur mit dem einfachen Faktor (1,0) abrechnen 2. nicht mit den anderen Zuschlägen (ÄB, ÄC, ÄD) kombinierbar

Die Zuschläge ÄB und ÄC können jeweils mit ÄD kombiniert werden. Auch diese Leistungen dürfen nur mit dem einfachen Satz (1,0) berechnet werden.

ÄB: Zuschlag für Leistungen, welche zwischen 20.00-22.00 oder 6.00-8.00 Uhr und außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden

ÄC: Zuschlag für Leistungen in der Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr

ÄD: Zuschlag für Leistungen, welche an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht wurden