Lernfeld 13

Gerichtliche Mahnung

Jana Maria Kössel – 31.3.2023

Wird die Rechnung trotz Mahnungen nicht bezahlt, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Ist die Forderung nur sehr gering, sollte man sich überlegen, ob sich dieser Schritt überhaupt lohnt.

Das Geld kann durch einen Zivilprozess oder Mahnbescheid eingefordert werden...

Zivilprozess:

Nur sinnvoll, wenn es etwas zu streiten gibt (z.B. Patient sieht Forderung als nicht gerechtfertigt an). Das Verfahren findet deswegen eher seltener statt.

Mahnbescheid:

Das Verfahren ist üblicher, da es schneller und günstiger ist.

Im Internet oder Schreibwarenhandel gibt es Vordrucke, durch die ein Mahnbescheid beim zentralen Mahngericht beantragt werden kann.

Das Gericht versendet ohne weitere Prüfung einen Mahnbescheid an den Schuldner. Dieser hat 3 Möglichkeiten...

1. der Schuldner zahlt und damit ist das Verfahren beendet. Zum Rechnungsbetrag kommen Verzugszinsen, Mahngebühren und Gerichtskosten (Zustellungskosten + Gebühren fürs Gericht) dazu.

2. der Schuldner legt innerhalb von 2 Wochen Widerspruch ein. Der Fall geht zum Prozessgericht, wo ein Urteil gefällt wird.

3. der Schuldner reagiert nicht. Nach 14 Tagen kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Mit Zugang des Vollstreckungsbescheids (durch das Mahngericht) hat der Schuldner wieder 3 Möglichkeiten...

1. der Schuldner zahlt und damit ist das Verfahren beendet.

2. der Schuldner legt innerhalb von 2 Wochen Widerspruch ein. Der Fall geht zum Prozessgericht, wo ein Urteil gefällt wird.

3. der Schuldner reagiert weiterhin nicht. Nach 14 Tagen wird der Vollstreckungsbescheid zugestellt. Danach kommt es zu einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Gibt es nichts (kein Geld / wertvolle Gegenstände) zu pfänden, kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Der Schuldner muss unter Eid eine Vermögensauskunft geben, welche ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen wird.

Wird bei einer eidesstattlichen Versicherung gelogen, kann dies mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft werden.

Damit ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden...

Der Aufenthaltsort (Wohnort) des Schuldners muss bekannt sein, sonst kann kein Mahnbescheid zugestellt werden.

Der Schuldner muss mindestens 18 Jahre alt sein, sonst ist er nicht prozessfähig.

Grund der Klage muss eine Geldsumme sein. Warenschulden können über das Verfahren nicht eingeklagt werden.

Das zuständige Gericht ist immer am Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners.