GOZ - Abrechnung

Füllungen

Jana Maria Kössel – 5.9.2022

2030: besondere Maßnahmen beim füllen oder präparieren (separieren, störendes Zahnfleisch beseitigen oder Blutung stillen)

1. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2. 2040 (Kofferdam) kann zusätzlich abgerechnet werden

2040: Anlegen eines Kofferdams / Spanngummis

1. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2. zusätzlich zu 2030 möglich

Füllungen: einschließlich Unterfüllung und Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung. Als Materialien können Amalgam oder Zement verwendet werden (ohne Adhäsivtechnik).

2050: einflächige Füllung

2070: zweiflächige Füllung

2090: dreiflächige Füllung

2110: mehr als dreiflächige Füllung

Füllungen in Adhäsivtechnik (auch mit Mehrschichttechnik möglich)...

2060: einflächige Füllung in Adhäsivtechnik

2080: zweiflächige Füllung in Adhäsivtechnik

2100: dreiflächige Füllung in Adhäsivtechnik

2120: mehr als dreiflächige Füllung in Adhäsivtechnik

2180: Aufbaufüllung (einmal je Zahn)

2195: konfektionierter Schraubenaufbau oder Glasfaserstift

1. je Zahn einmal 2. nicht zusammen mit ein- oder zweiflächigen Füllungen

2130: Kontrolle, polieren / finieren einer Füllung in einer separaten Sitzung. Auch schon vorhandene Restaurationen können nachpoliert werden.

1. in getrennter Sitzung 2. auch für alte Füllungen, Kronen, Inlays usw.

Anders als bei BEMA (= sK), kann die Position ohne zeitliche Einschränkung abgerechnet werden.

2330: Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei sehr tiefer Karies (indirekte Überkappung)

1. je Kavität einmal (gibt es mehrere getrennte Löcher die pulpanah sind, kann für jedes Loch die Position abgerechnet werden)

2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa (direkte Überkappung)

1. je Kavität einmal