Bema - Abrechnung

Prophylaxe

Jana Maria Kössel – 13.6.2022

Bei Kindern zwischen 6 und 17 Jahren können die IP - Leistungen (Individualprophylaxe) abgerechnet werden.

Für die IP´s gelten ähnliche Bestimmungen wie für die 01... 1. je Kalenderhalbjahr einmal 2. es müssen mindestens 4 Monate zwischen zwei IP´s liegen 3. sie können jeweils mit den anderen IP´s und 01 abgerechnet werden

IP1: erstellen eines Mundhygienestatus & Beurteilung der Mundhygiene / Gingiva.

IP2: Mundgesundheitsaufklärung (Ernährung, Mundhygiene, Motivation, Aufklärung über Karies..).

IP4: lokale Fluoridierung (mit Lack / Gel), einschließlich Beseitigung weicher Beläge.

Die IP 4 kann bei hohem Kariesrisiko auch zweimal im Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.

IP5: Versiegelung von kariesfreien Fissuren & Grübchen mit Kunststoff, inklusive dem entfernen von weichen Belägen.

1. bei bleibenden Molaren 2. je Zahn 3. erweiterte Fissurenversiegelung: F1 (mit IP5 am selben Zahn kombinierbar) 4. sonstige Bestimmungen wie bei den anderen IP´s

Zwischen dem 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat gibt es die Früherkennungsuntersuchung (FU).

Abrechnungsbestimmungen: 1. nicht zusammen mit einer 01 im selben Kalenderhalbjahr 2. nicht zusammen mit einer Ä1 3. zwischen zwei FU1 müssen mindestens 4 Monate liegen

FU1a: Früherkennungsuntersuchung zwischen dem 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat.

FU1b: Früherkennungsuntersuchung zwischen dem 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat.

FU1c: Früherkennungsuntersuchung zwischen dem 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat.

FU Pr: Praktische Unterweisung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind (nur mit der FU1 zusammen).

FU2: Früherkennungsuntersuchung vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat.

1. es dürfen maximal 3 FU2 abrechnet werden 2. der Abstand zwischen zwei FU2 muss mindestens 12 Monate betragen

FLA: Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.

1. vom 6. bis vollendeten 72. Lebensmonat (= 6 Jahre) 2. zweimal im Kalenderhalbjahr abrechenbar