Sozialkunde

Pflegeversicherung

Jana Maria Kössel – 3.4.2023

Die Pflegeversicherung schützt einen vor den finanziellen Folgen, wenn man pflegebedürftig wird und sich nicht mehr selbst versorgen kann.

Die Träger sind die Pflegekassen, welche an die jeweiligen Krankenkassen angeschlossen sind.

Versicherungspflichtig sind alle Mitglieder der gesetzlichen und privaten Krankenkassen.

Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlt. Bei Arbeitnehmer über 23 Jahren kommt noch ein Kinderlosenzuschlag von 0,35 % dazu, welchen man allein bezahlen muss.

Als pflegebedürftig werden diejenigen bezeichnet, die mindestens 6 Monate ununterbrochen krank / behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Ob eine Pflegebedürftigkeit besteht, wird von einem Gutachter des medizinischen Dienstes (von der Krankenkasse) festgestellt.

Je nachdem, wie viel Hilfe benötigt wird und wie stark die Behinderung ist, werden 5 Pflegegrade unterschieden...

Gering - erheblich - schwer - schwerst - schwerst mit besonderen Anforderungen

Je nach Bedarf können verschiedene Leistungen gewährt werden...

Stationäre Pflege: die Pflegebedürftigen werden in einer Unterkunft untergebracht, wo sie Tag und Nacht versorgt werden.

Kurzzeitpflege: die Pflege findet für einen bestimmten Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung statt.

Teilstationäre Pflege: die Pflege findet nur teilweise (z.B. über Tag oder Nacht) in einer Pflegeeinrichtung statt.

Häusliche Pflege: entweder es kommen Profis zur Unterstützung nach Hause oder die Pflege wird durch Angehörige übernommen (hierfür wird Pflegegeld bezahlt).

Bei Bedarf können auch Hilfsmittel wie Rollstühle oder Zuschüsse zum Umbau der Wohnung bezahlt werden.

Außerdem kann die soziale Absicherung für die pflegenden Angehörigen übernommen werden.